Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Bauträgerunternehmen. Weil unseres Erachtens das neue BGB-Baurecht viele Lücken lässt, haben wir uns entschlossen, zumindest vorläufig beim VOB-Vertrag zu bleiben. Allerdings halten wir es für zwingend notwendig, an der BGB-Gewährleistungsfrist festzuhalten und haben daher in unserem Bauvertrag folgende Klausel:
„Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt jedoch fünf Jahre“.
In unserem Haus wird diskutiert, ob eine solche Klausel weiterhin zulässig ist.
Für den Fall, dass wir bei dieser Klausel bleiben dürfen: Ist dann die VOB/B auch dann noch „als Ganzes vereinbart, so dass alle von uns verwendeten VOB-Bestimmungen noch gültig sind?
Was können Sie uns empfehlen?
Expertenantwort:
Zu Ihrer ersten Frage hat der BGH in einem neuen Urteil (vom 27.9.2018 – AZ: VII ZR 45/17 (Baurechts-Report 12,2018, Seite 45) – ausgeführt, dass die von Ihnen genannte Klausel auch als Allgemeine Geschäftsbedingung zulässig und wirksam ist.
Auf Ihre zweite Frage gibt es leider noch keine klare Antwort. Hierzu haben bisher die Gerichte unterschiedlich entschieden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht Wenn Sie daher die genannte Klausel weiterhin verwenden wollen, besteht ein gewisses Risiko dass in Ihren Bauvertrag einzelne Bestimmungen der VOB/B, die für sich betrachtet gegen § 307 BGB verstoßen, unwirksam sind.
Handlungsempfehlung:
Wenn Sie bei der genannten Klausel bleiben wollen, ist in Kauf zu nehmen, dass möglicherweise die VOB/B auch dann nicht mehr in allen Punkten wirksam ist, wenn Sie diese ansonsten unverändert lassen. Bitte beachten sie weiterhin, dass bei sogenannten Verbraucherbauverträgen die VOB/B in einzelnen Punkten auch dann unwirksam ist, wenn Sie die VOB/B zur unveränderten Vertragsgrundlage machen.
Um die hier anstehenden Probleme für Sie bestmöglich zu lösen, empfehle ich, sich an einen auf Baurecht spezialisierten Kollegen zu wenden.