Nach § 641 BGB ist in die Vergütung „bei der Abnahme“ zu entrichten. Auch nach der VOB/B (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) ist die Abnahme – neben der prüffähigen Schlussrechnung und einer maximal 2-monatigen Prüfungsfrist – Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung. Allerdings kann – wie ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. 4. 2009 (AZ: I-5 U 142/08, BauR 2011,118 ) zeigt, dass im Einzelfall die Schlussrechnung des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig werden kann:
Eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers ist dann nicht notwendig,
- wenn die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung abnahmereif ist also keine „wesentlichen Mängel“ aufweist
- und die Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber unberechtigt ist.