Die Abnahme der Bauleistung ist bekanntlich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung § 641 Abs. 1 BGB). Dabei ist die Abnahme auch dann durchzuführen, wenn die Werkleistung mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
Sowohl das OLG Jena mit Urteil vom 6. März 2013 (Az: 2 U 105/2012; BGH, Beschluss vom 23.1.2014 – VII ZR 80/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; vgl. Anlage) als auch das Kammergericht mit Urteil vom 8. April 2014 (Az: 27 U 105/13; vgl. Anlage) haben entschieden, dass dieser Grundsatz durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verändert werden darf und entschieden, dass die vom Auftraggeber gestellte AGB- Klausel „Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreie Abnahme bzw. dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind“ unwirksam ist.