Das Kammergericht hat in einem vom BGH nun bestätigten Urteil vom 13.08.2013 (AZ: 7 U 166/12) darauf hingewiesen, dass – wie auch dem § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zu entnehmen ist – die in einem Bauzeitenplan aufgeführten Einzelfristen ohne rechtliche Wirkung sind, wenn sie nicht im Vertrag ausdrücklich als Vertragsfristen gekennzeichnet sind.
Überschreitet also der Auftragnehmer eine im Bauzeitenplan aufgeführte Zwischenfrist, so bleibt dies grundsätzlich ohne rechtliche Folgen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, allein aus diesem Grund eine Kündigung des Vertrags anzudrohen bzw. auszusprechen. Die Überschreitung der Einzelfrist in einem Bauzeitenplan kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass der Unternehmer die Durchführung der Bauarbeiten verzögert, so dass aus diesem Grund eine Kündigungsandrohung bzw. Kündigung in Betracht kommen kann (§ 5 Abs. 4 VOB/B).
Im Baurechts-Report 5/2015 wird diese Entscheidung ausführlich behandelt.