Bisher kennt unser BGB kein spezielles Bauvertragsrecht. Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung, die heute das BGB bei Abschluss und Durchführung eines Bauvertrags besitzt, hat nun das Bundeskabinett hat am 2. März 2016 den Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.
Nachstehend hierzu das Wichtigste:
Es werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbrauchervertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügt. Dem auf eine längere Erfüllungsphase angelegten Bauvertrag soll insbesondere durch folgende Regelungen Rechnung getragen werden:
Einführung eines Anordnungsrecht des Bestellers für Vertragsänderungen und Zusatzleistungen einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr-oder Minderleistungen, Änderung und Ergänzung der Regelung zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibung des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgeschlagen. Mit Blick auf ihre Besonderheiten werden zudem einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge vorgeschlagen.
Das Recht der Mängelhaftung wird an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs angepasst. Zur Verbesserung der Rechtssituation von Bauunternehmern, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und im Rahmen eines Bauvertrags verbaut haben, sollen diese Regelungen darüber hinaus auch für Verträge zwischen Unternehmen gelten.