Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts unter zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung „verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
1. Besserer Schutz des Kunden bei Kauf mangelhafter Bauprodukte
Rügt der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer Mängel, die auf ein mangelhaftes Bauprodukt zurückzuführen sind, und wurde dieses Bauprodukt bereits in das Bauwerk eingebaut, so ist zumeist der Nachbesserungsaufwand deutlich höher als der bloße Wert des mangelhaften Produkts.
Beispiel:
Die mangelhaften aber bereits verlegten Fliesen müssen abgeschlagen, entsorgt und dann die mangelfreien Fliesen verlegt werden.
Nach der bisherigen Rechtslage (§ 439 BGB) muss der die Fliesen liefernde Baustoffhändler lediglich mangelfreie Fliesen nachliefern, trägt aber nicht die Kosten für den Aus-und Wiedereinbau der Fliesen (siehe hierzu BGH vom 17.12.2012 – AZ VIII ZR 226/11 (Baurechts-Report 12/2012, Seite 45). Anders ist dies nur, wenn der Käufer ein so genannter Verbraucher ist oder dem Baustoffhändler selbst ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt nun ein neuer Abs. 3 Satz 1 des § 439 BGB, der zu Gunsten des Käufers klarstellt, dass in diesem Fall dem Käufer auch die „ erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen“ sind.
Diese Rechtslage darf nach § 309 Nr.8b)cc)BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden. Allerdings ist diese Bestimmung nicht ohne weiteres auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gültig. Es ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsprechung auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr das Verbot aussprechen wird, die neue Rechtslage zulasten des unternehmerischen Käufers abzuändern.
Wird fortgesetzt.