Die Zahlungsmoral in Deutschland lässt bekanntlich zu wünschen übrig. Dies wirkt sich insbesondere im Baugewerbe aus, weil dort auftragnehmerseitig hohe Vorleistungen erbracht werden müssen, bis eine Gegenleistung – Zahlung – erfolgt. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland umsetzen soll.
Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Fälligkeit von Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu vereinbaren.
Dieser Entwurf des Bundesjustizministeriums wird seitens der Bauwirtschaft heftig kritisiert. So führt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) aus: „Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu vereinbaren, bedeutet für den Bauunternehmer eine deutliche Schlechterstellung, da im Baugewerbe grundsätzlich die Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird.
„Weiter verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf die Auftraggeberseite berechtigt ist, Abnahmefristen von 30 Tagen und mehr zu vereinbaren. Dies steht in auffälligem Missverhältnis zu dem im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der Bauunternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen kann. Ein „Abnahmeverfahren“, das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen.
Im Ergebnis wird durch den Gesetzentwurf der Zahlungsverzug im werkvertraglichen Geschäftsverkehr nicht bekämpft. Vielmehr wird durch die geplante Änderung der Zahlungsverzug weiter befördert, indem es Auftraggebern erleichtert wird, Zahlungsfristen zu verlängern. Das Baugewerbe fordert daher, dass die derzeit im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit sowie zur Zahlungsfrist zumindest nicht zu Lasten der Auftragnehmer verändert werden.
Die vorleistungspflichtigen Unternehmen der Bauwirtschaft dürfen nicht für noch längere Zeiträume als unfreiwillige Kreditgeber missbraucht werden, als dieses ohnehin bereits der Fall ist. Das Ziel der Richtlinie, Zahlungsfristen zu verkürzen und die Zahlungsmoral zu verbessern, darf nicht ad absurdum geführt werden“.