Sehr geehrte Damen und Herren,
wir empfehlen unseren Lesern, zum Jahresende zu überprüfen, ob möglicherweise offene Vergütungsansprüche verjähren.
Grundsätzlich gilt, dass die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind.
Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger, ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.
Bei der „Fälligkeit“ ist wie folgt zu differenzieren:
Bei einem BGB-Vertrag wird die Vergütung mit der Abnahme fällig (vgl. § 641 Abs. 1 BGB).
Wurde die VOB/B vereinbart, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ). Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Dies bedeutet, dass mit Ablauf des Jahres 2015 die Ansprüche auf Vergütung verjähren, die im Jahr 2012 fällig geworden sind. Dabei ist gleichgültig, ob der Vertragspartner ein „Unternehmer“ oder ein „Verbraucher“ ist.
Allerdings ist denkbar, dass sich diese Verjährungsfrist durch „Hemmung“ oder „Neubeginn“ verlängert.
Die Hemmungstatbestände können dem § 204 BGB entnommen werden. Danach wird beispielsweise die Verjährung gehemmt, wenn dem Schuldner ein Mahnbescheid zugestellt oder Klage erhoben worden ist.
Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert (vgl. § 209 BGB).
Ein Neubeginn der Verjährung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schuldner den Zahlungsanspruch des Auftraggebers anerkannt hat, etwa durch Leistung einer Abschlagszahlung (vergleiche § 212 BGB).
Bitte beachten: Eine bloße „Mahnung“ des Gläubigers führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.