Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2009 – AZ:VII ZR 54/07-wichtige Grundsätze zum Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen aufgestellt.
Danach ist die Qualität des geschuldeten Schallschutzes durch Auslegung zu ermitteln. Hat die neue Eigentumswohnung einen üblichen Komfortstandard, muss sich auch das einzuhaltende Schalldämm-Maß an diesem Standard orientieren.
Ist im Vertrag auf eine „Schalldämmung nach DIN 4109“ Bezug genommen, sind damit nicht die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts-und Komfortstandards genügen.
Haben die Vertragsparteien eine übliche Wohnqualität vereinbart, muss der Unternehmer, der lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 bieten will, den Erwerber deutlich darauf hinweisen, das hier von den Regeln der Technik abgewichen wird und welche Folgen diese Bauweise für die Wohnqualität hat. Der bloße Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf „Schalldämmung nach DIN 4109“ genügt hierfür nicht.