Mandantenfrage:
Wir haben uns als Bauunternehmung auf Altbausanierung spezialisiert. Dabei haben wir es oft mit sogenannten Verbrauchern (§ 13 BGB) als Vertragspartner zu tun. Uns ist bekannt, dass es hier für Verträge, die seit dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, Besonderheiten gibt, über die wir uns gerne informieren würden, insbesondere ob bzw. wann ein Verbraucherbauvertrag vorliegt und was es hierbei zu beachten gilt.
Unsere Expertenantwort:
Tatsächlich hat der Gesetzgeber für den sogenannten Verbraucherbauvertrag eine Reihe von Besonderheiten eingeführt, die sich aus den § § 650i ff des seit dem 1. Januar 2018 gültigen BGB ergeben. Dabei sind Verbraucherbauverträge solche, „durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“.
Wann man von „erheblichen Umbaumaßnahmen“ spricht, ist im Einzelfall recht schwierig zu klären. Hier kommt es auf den Umfang und die Komplexität der Arbeiten sowie auf das Maß des Eingriffs in die bauliche Substanz an. Werden nur einzelne Bauteile saniert, kann grundsätzlich nicht von einem Verbraucherbauvertrag gesprochen werden. Vielmehr muss nach derzeitiger Meinung die Sanierung ein Maß haben, das mit einem Neubau vergleichbar ist (siehe Kniffka, Bauvertragsrecht 3. Auflage, Seite 877).
Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, so muss der Unternehmer mehrere Dinge beachten:
– Er muss den Verbraucher vorvertraglich über die Vertragsleistungen informieren (§ 650j BGB)
– Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.
– Der Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlungen ist begrenzt (§ 650m BGB)
– Der Verbraucher schuldet keine Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB) und
– der Unternehmer hat dem Verbraucher die Unterlagen zu übergeben, die dieser für den Nachweis gegenüber Behörden benötigt (§ 650n BGB).
Handlungsempfehlung:
Wegen dieser weitreichenden Pflichten, die der Unternehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags übernimmt, empfiehlt es sich, hier einschlägigen Rechtsrat einzuholen, sofern es sich bei den von Ihnen abgeschlossenen Verträgen um Verbraucherbauverträge handeln könnte.