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Bauhandwerkersicherheit auch von privaten Bauherren?

Mandantenfrage:

Wir sind ein Rohbauunternehmen mit 25 Mitarbeitern und arbeiten vornehmlich im Ein-und Zweifamilienhaussektor. Leider haben wir immer wieder Schwierigkeiten mit der Zahlungsmoral unserer Kunden. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen hilft uns ja auch nicht viel. Schließlich müssen wir zunächst einiges an Arbeit leisten, bevor eine Abschlagsrechnung fällig wird.

Ich habe gehört, dass durch das neue BGB-Baurecht sich etwas zu unseren Gunsten geändert hat. Durch eine Bauhandwerkersicherheit sollen Unternehmen wie meines nun besser vor Zahlungsausfällen geschützt sein.

Stimmt das?

Expertenantwort:

Ja, das stimmt. Nach dem bis zum 31.12.2017 gültigen § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), konnte der Bauunternehmer von seinem Auftraggeber verlangen, dass dieser ihm eine Sicherheit (zum Beispiel Bankbürgschaft) für seine Vorleistungen gibt. Diese Sicherheit betrug 110 Prozent seiner Vergütung. Das galt aber nicht für Auftraggeber, die lediglich ein Ein-oder Zweifamilienhaus bauten (so die alte Fassung des § 648a Abs. 6 Nr.2 BGB).

Nach der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Nachfolgebestimmung (§ 650 f Abs. 6 BGB) kann nun auch der Unternehmer, der Bauleistungen an einem Ein- oder Zweifamilienhaus erbringt, diese Sicherheit fordern (Bauhandwerkersicherheit). Nur dann, wenn der Auftraggeber ein „Verbraucher“ ist und einen so genannten Verbraucherbauvertrag schließt, gilt das nicht. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn der Verbraucher einen Vertrag über ein Gebäude „als Ganzes“ schließt, also bei einem „Bau aus einer Hand“.

Zusammengefasst: Die Unternehmer, die lediglich ein einzelnes Gewerk (zum Beispiel den Rohbau) erbringen, haben jetzt auch beim Ein-oder Zweifamilienhaus einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung.

Handlungsempfehlung:

Der Anspruch des Bauhandwerkers auf Bauhandwerkersicherung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Beachten Sie allerdings, dass Sie für eine entsprechende Bankbürgschaft des Auftraggebers „die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr“ bezahlen müssen. Aus Kostengründen sollten Sie überdenken, vom Auftraggeber die Sicherheit nur zu fordern, wenn Sie dessen Bonität nicht kennen oder sich erste Anzeichen dafür ergeben, dass der Kunde nicht zahlen kann oder nicht zahlen will.

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