Mandantenfrage:
Wir haben einen Generalübernehmer mit der Renovierung unseres Elternhauses beauftragt und sind mit seinen Leistungen in keiner Weise einverstanden. Wir haben jetzt einen Sachverständigen beauftragt, der maßgebliche Mängel festgestellt hat. Auf unsere Mitteilung an den Generalübernehmer hat er in der Weise reagiert, dass er von uns eine sogenannte Bauhandwerkersicherung (Bankbürgschaft) gefordert hat. Zwischenzeitlich hat er uns sogar Frist gesetzt, dieses Sicherheit beizubringen. Von unserer Hausbank wurde uns mitgeteilt, dass diese Bürgschaft uns über 4 % Zinsen kosten würde. Hierzu haben wir einige Fragen:
Müssen wir als Privatpersonen dem Generalübernehmer überhaupt eine solche Sicherheit geben?
Geben die von uns gerügten Mängel nicht das Recht, dem Generalübernehmer zumindest eine entsprechend geminderte Sicherheit geben zu können?
Expertenantwort:
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt genügt nicht, um Ihre Fragen eindeutig beantworten zu können.
Wir unterstellen, dass Sie sogenannte „Verbraucher“ sind, also Personen, die den Bauvertrag mit dem Generalsübernehmer zu Zwecken abgeschlossen haben, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ (§ 13 BGB).
Auch dieser Personenkreis ist bei Abschluss von Bauverträgen grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine Sicherheit (zum Beispiel Bankbürgschaft) für dessen Vorleistungen beizubringen. Etwaige Mängel geben dem Auftraggeber nicht die Möglichkeit, dem Auftragnehmer keine oder nur eine geminderte Sicherheit zu geben.
Allerdings könnte es sich bei Ihrem Vertrag um einen sogenannten Verbraucherbauvertrag handeln, für den das BGB in den § § 650i,ff BGB einige Sondervorschriften festgelegt hat. Von einem Verbraucherbauvertrag spricht man, wenn der Generalübernehmer zu „erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet“ wurde. Hierzu ist eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung notwendig.
Handlungsempfehlung:
Bitte beachten Sie, dass der Auftragnehmer – sofern ein Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit besteht – das Recht hat, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen, sofern er Ihnen erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gestellt hat. Deshalb ist Ihnen zu empfehlen, möglichst umgehend eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu veranlassen, um danach entsprechend reagieren zu können.