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Wie wird die VOB/B bei Bauverträgen mit Privatkunden wirksam vereinbart?

Mandantenfrage:

Wir sind Privatleute und lassen derzeit in unserem Haus größere Umbauarbeiten durchführen. Der Unternehmer – mit dessen Leistungen wir nicht zufrieden sind – hat uns nun eine erste Abschlagsrechnung geschickt und beruft sich hierbei auf eine „VOB/B. Tatsächlich steht in seinem Angebot: „Grundlage unseres Angebots ist die VOB/B in der neuesten Fassung“.

Wir kennen diese „VOB/B“ nicht.

Müssen wir hier die Abschlagsrechnung bezahlen, wenn ich einmal unterstelle, dass der Unternehmer tatsächlich die dort aufgeführten Leistungen erbracht hat?

Expertenantwort:

Aufgrund Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie ein sogenannter „Verbraucher“ sind.

Die VOB/B ist eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Will ein Unternehmer diese VOB/B mit einem Verbraucher wirksam vereinbaren, so ist er grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher die VOB/B in vollem Wortlaut auszuhändigen. Ist dies nicht der Fall, wird die VOB/B grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.

In diesem Fall regeln sich Ihre Rechte und Pflichten nach dem BGB. Auch nach dem BGB, hat Ihr Vertragspartner einen Abschlagszahlungsanspruch „in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen“ Sie führen aus, dass bei Ihnen „größere Umbauarbeiten“ durchgeführt werden. Es wäre deshalb zu prüfen, ob hier ein sogenannter Verbraucherbauvertrag anzunehmen ist, der Ihnen das Recht einräumt, „bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung“ zu verlangen .Als „Sicherheit“ käme beispielsweise eine Bankbürgschaft in der genannten Höhe in Betracht.

Handlungsempfehlung:

Sie führen aus, dass Sie mit den Arbeiten ihres Vertragspartners „nicht zufrieden“ seien. Sollten Ihre Vorbehalte berechtigt sein, haben Sie natürlich deutlich weitergehende Rechte. Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Sachaufklärung, die wir im Rahmen dieser kurzen Stellungnahme nicht leisten können.

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