Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen oder Architektenleistungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger, ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.
Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme fällig (vgl. § 641 Abs. 1 BGB).
Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B Fassung 2012 vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B Fassung 2012). Bitte beachten Sie, dass bei früheren Fassungen der VOB/B die Fälligkeit „spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung“ eintritt.