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Das Wichtigste zum neuen Bau- und Kaufvertragsrecht des BGB-Teil 10

Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.

§ 650g – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung

1. Die bis zum 31. Dezember 2017 gültige Rechtslage

Das bisherige BGB kennt keine vergleichbare Regelung.

2. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage

2.1 Zur Abnahme

Wie in Teil 2 dieser Serie ausgeführt, wurde die bisher gültige Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB  durch den neuen § 640 Abs.2 BGB etwas modifiziert und lautet nun wie folgt:

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.“

Der neue § 650g BGB trifft nun Regelungen für den Fall, dass der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. In Umsetzung des bei Bauverträgen gültigen „Kooperationsgebots“ der Vertragspartner wird in Abs. 1 des § 650g bestimmt, dass der Auftraggeber „auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken“ hat. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben“.

Eine einseitige Zustandsfeststellung durch den Unternehmer wird möglich, wenn der Auftraggeber ohne triftigen und dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilten Grund dem Treffen fernbleibt. Das Ergebnis dieser einseitigen Zustandsfeststellung muss der Unternehmer dem Auftraggeber in einer Abschrift zur Verfügung stellen (§ 650g Abs. 2 letzter Satz BGB).

Diese Zustandsfeststellung soll dazu dienen, Klarheit über die Frage zu erhalten, ob ein „wesentlicher“ oder unwesentlicher Mangel“ vorliegt. Weiterhin soll er dem Auftragnehmer als Beweisdokument dafür dienen, dass später aufgetretene Mängel bei der Übergabe nicht vorhanden waren. Diese Vermutung soll allerdings dann nicht gelten, „wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann“ (§ 650g Abs. 3 Satz 2 BGB).

2.2 Zur Stellung der Schlussrechnung

Hierzu beinhaltet der § 650g Abs. 4 eine wichtige Neuregelung gegenüber dem bisherigen Gesetz. Nun ist in Nr. 2 festgelegt, dass die Schlusszahlung zur Fälligkeit nicht nur – wie bisher im BGB – die Abnahme, sondern auch – ebenso wie im VOB-Vertrag – die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung verlangt.

Dabei ist die „Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat“.

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