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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 11.07.2014 hat der Bundesrat dem am 04.07.2014 beschlossenen Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zugestimmt. Das Gesetz hat nicht unerhebliche Auswirkungen für die Bauwirtschaft.

Anlass und Ziele:

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2011/07 der Europäischen Union zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht umgesetzt.

Die Richtlinie bezweckt eine Verbesserung der Zahlungsmoral insbesondere zum Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen. Dementsprechend sieht auch das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug eine Verschärfung der Verzugsfolgen vor. Außerdem wird die Vertragsfreiheit der Parteien bei Vereinbarungen über die Fälligkeit und den Verzugseintritt eingeschränkt. Schließlich sieht das Gesetz vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig sind, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält.
Darüber hinaus wird der gesetzliche Verzugszins im Geschäftsverkehr um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben. Schließlich erhält der Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von € 40,00, soweit er nicht höhere Kosten nachweist.

Wichtig ist:

Die neuen Regeln gelten nur im Geschäftsverkehr von Unternehmen untereinander (B2B-Bereich).
Verbrauchergeschäfte sind nicht betroffen.

Inhalte:

Bei Vereinbarungen zu Zahlungsfristen unterscheidet das Gesetz zwischen individuellen Vereinbarungen einerseits und Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen andererseits.

Im Rahmen einer Individualvereinbarung zu Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen gilt Folgendes:

Wenn sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lässt, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, dann ist die Vereinbarung in jedem Fall unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.

Hat sich ein Unternehmen oder öffentlicher Auftraggeber eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Bei Vereinbarungen zu Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die vorstehenden Fristen halbiert. Eine AGB-Klausel ist danach im Zweifel unangemessen und deshalb unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht.

Auswirkungen für die Praxis:

Bislang sieht das gesetzliche Leitbild im BGB vor, dass eine Leistung nach Abnahme sofort abzunehmen und zu bezahlen ist (§§ 271 Abs. 1, 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB). Von diesem gesetzlichen Leitbild konnten die Parteien nach der bisherigen Regelung durch eine spezielle Vereinbarung unbeschränkt abweichen und den Fälligkeits- bzw. Abnahmezeitpunkt beliebig lange hinausschieben. Diese Möglichkeit wird durch den neuen § 271 a BGB für gewerbliche und öffentliche Auftraggeber nunmehr beschränkt. Insoweit enthält das neue Gesetz eine Einschränkung der Vertragsfreiheit. Danach sind Zahlungsfristen von mehr als 60 bzw. (bei öffentlichen Auftraggebern) 30 Tagen nur noch unter besonderen Voraussetzungen zulässig (keine grobe Unbilligkeit).

Durch eine weitere Bestimmung stellt das neue Gesetz klar, dass die Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht für Vereinbarungen über Abschlagszahlungen – etwa nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B – gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass die von der VOB vorgesehene Zahlungsfrist von 21 Tagen nach Rechnungseingang bei VOB-Verträgen nach wie vor gültig ist.

Auch die Vereinbarungen von Abnahme- oder Überprüfungsfristen von mehr als 30 Tagen sind künftig nur dann wirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers  nicht grob unbillig sind.

Darüber hinaus müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins – nämlich von 9 % – sowie eine Schadenspauschale von € 40,00 zahlen. Eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die Verzugszins und Pauschale ausschließt, ist unwirksam.

Stellungnahme der Verbände:

Das neue Gesetz wird von den Bauspitzenverbänden, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, einhellig positiv beurteilt. Die Neuregelungen stellten eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage dar und würden dem Anliegen der mittelständischen Bauunternehmen gerecht, zügig ihre Rechnungen gezahlt zu bekommen.
Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt das neue Gesetz. Der Verband ist zuversichtlich, dass mit der Neuregelung einer schlechten Zahlungsmoral und der Vereinbarung übermäßig langer Zahlungsfristen ein wirksamer Riegel vorgeschoben werde.

Christian Brügmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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