Mandantenfrage:
Wir sind ein größeres Sanitärunternehmen und vornehmlich im Bereich Umwelttechnologie tätig. Bekanntlich ist diese Branche insbesondere derzeit sehr innovativ. Auch müssen wir feststellen, dass wir im Hinblick auf Lieferengpässe aus Fernost und die derzeit bestehende hohen Nachfrage genötigt sind, lange Lieferzeiten zu vereinbaren. Wir möchten daher klären, wer eigentlich das – auch finanzielle – Risiko trägt, wenn zwischen Vertragsschluss und Fertigstellung sich die Regeln der Technik ändern.
Expertenantwort:
Zum Thema „Mangelfreiheit“ gelten grundsätzlich die Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Ändern sich vor der Abnahme die Regeln der Technik, so hat der Auftraggeber grundsätzlich das Recht, dass der Vertrag entsprechend geändert wird. Für den Auftragnehmer sind hierbei zwei Dinge besonders wichtig: Sie haben als Fachfirma die Pflicht, den Auftraggeber unverzüglich über diese Änderung der Regeln der Technik und die hieraus folgenden Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren (§ 4 Abs. 3 VOB/B bzw. 242 BGB). Ebenso sind eventuelle Behinderungen aufgrund dieser Situation dem Kunden anzuzeigen. Wünscht der Auftraggeber eine Vertragsänderung so gehen die hieraus resultierenden Mehrkosten grundsätzlich zu seinen Lasten.
Handlungsempfehlung:
Im Rahmen dieser Stellungnahme können nur allgemeine Grundsätze zu dieser Problematik geäußert werden. Grundsätzlich empfiehlt sich, bei einschlägigen Aufträgen Regelungen im Bauvertrag vorzusehen, die diese Problematik angemessen behandeln und hierzu einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.