Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
§ 648aBGB: Die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund
1. Die bis zum 31. Dezember 2017 gültige Rechtslage
Das BGB kennt keine gesetzliche Regelung zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrags. Allerdings hat die Rechtsprechung hierzu Grundsätze entwickelt, wonach der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn – unter Berücksichtigung des Einzelfalles – dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
2. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage
Der neue § 648a BGB gestattet nun eine Kündigung aus wichtigem Grund, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann“(Abs.1 Satz 2).
Mit dieser Formulierung bildet der Gesetzgeber dieses Kündigungsrecht dem Kündigungsrecht bei so genannten Dauerschuldverhältnissen nach (siehe hierzu § 314 BGB). Ist die Verletzung einer wichtigen Pflicht aus dem Vertrag Ursache für die mögliche Kündigung, so ist diese erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Fristsetzung kann unter den Voraussetzungen, wie sie in § 323 Abs. 2 BGB aufgeführt sind, entbehrlich sein.
Entsprechend § 314 Abs. 3 BGB ist die Kündigung zeitnah nach Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund auszusprechen. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung wird in der Regel von einer 2-Wochenfrist auszugehen sein.
Nach dem neuen § 648a Abs. 2 BGB ist auch eine Teilkündigung auf einen „abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks“ möglich. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff „abgrenzbare Leistung“ weiter zu fassen als der von der VOB/B in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 verwendete Begriff der „in sich abgeschlossenen Leistung“.
Nach Abs. 3 der Neuregelung kann „jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt“. Verweigert ein Vertragspartner eine Mitwirkung oder fehlt er bei dem vereinbarten oder gesetzten angemessenen Termin, so trifft ihn „die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung“, es sei denn er hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten und hiervon den Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Nach Ausspruch der Kündigung kann der Auftragnehmer die Abnahme der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen oder – bei Verweigerung der Abnahme – die Zustandsfeststellung (§ 650g BGB) verlangen.
Die Abs. 4 und 5 regeln Fragen zu der zu leistenden Vergütung und zur Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen.