Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Änderungen des Bauvertrags – Die neue Vergütung
1. Die bis zum 31. Dezember gültige Rechtslage
Werden nach Vertragsschluss zwischen den Vertragspartnern Änderungen oder Zusatzleistungen vereinbart, so ist zu prüfen, ob der Vertrag zur Berechnung der neuen Vergütung etwas aussagt:
- Haben die Vertragsparteien hierzu lediglich das BGB vereinbart, so ist für die Nachtragsleistung gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu leisten, sofern die Auslegung des Vertrags nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
- Wurde zwischen den Vertragspartnern die VOB/B vereinbart, so ist die Vergütung für die Nachtragsleistung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 5 VOB/B (Vertragsänderung) und des § 2Abs. 6 VOB/B (Zusatzleistungen) zu ermitteln. Im Wesentlichen gilt dabei, dass sich die Nachtragsvergütung nach dem Preisermittlungsgrundlagen des Hauptvertrags richtet.
2. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage
Einschlägig ist insoweit ein neuer § 650c BGB, der gilt, sofern die Vertragsänderung/Zusatzleistung auf eine einseitige Anordnung des Auftraggebers nach § 650b Abs. 2 BGB zurückgeht.
Nach Abs. 1 diese Bestimmung erfolgt hier die Abrechnung einer Mehrvergütung für die Vertragsänderung/Zusatzleistungen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten. Eventuelle Mehrkosten werden als Differenz der tatsächlich erforderlichen Kosten für die ausgeführte Leistungsänderung und der tatsächlich erforderlichen Kosten für die ursprünglich vorgesehene Leistung berechnet.
Hat der Unternehmer zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag vereinbarungsgemäß eine Urkalkulation hinterlegt, so ist auf diese Urkalkulation zurückzugreifen (§ 650c Abs. 2 BGB). In diesem Fall kann der Auftragnehmer auf die Grundsätze zurückgreifen, die zur Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 5 VOB/B entwickelt worden sind.
Der § 650 c Abs. 3 BGB trifft eine Regelung zur Höhe der Abschlagszahlung, wenn zwischen den Vertragspartnern Streit über die nach den Abs. 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung besteht. Um hier zu gewährleisten, dass jedenfalls ein Teil der geschuldeten Mehrvergütung im Rahmen von Abschlagszahlungen berücksichtigt wird, sieht Abs. 3 eine vorläufige Pauschalierung vor. Danach kann der Unternehmer bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen 80 % einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Greift die genannte 80-Prozent Regelung, erfolgt die genaue Abrechnung der Mehrvergütung erst in der Schlussrechnung. Dies bedeutet dass der Anspruch des Unternehmers auf die nach den Abs. 1 und 2 berechnete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig wird (siehe hierzu § 650c Abs. 3 Satz 2)
im Hinblick auf die Kompliziertheit dieser Regelung kann sich empfehlen, stattdessen im Bauvertrag die bewährten Regelungen der VOB/B in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu vereinbaren.