Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem Dritten zu Arbeitsleistung überlassen.
Der Arbeitnehmer, der beispielsweise bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, verfügt über die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber dieser Zeitarbeitsfirma.
Seine Arbeitsleistungen erbringt er allerdings in dem Unternehmen, an das er ausgeliehen ist.
Das Unternehmen, an das der Arbeitnehmer ausgeliehen ist, nutzt die Arbeitskraft, arbeitsrechtlicher Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber diesem Unternehmen erwachsen allerdings nicht.