Das Aufmass stellt die Erfassung der tatsächlich angefallenen Mengen der ausgeführten Leistungen bei einem Einheitspreisvertrag dar.
Bei einem Pauschalpreisvertrag kommt die Abrechnung entsprechend einem Aufmass lediglich bei berechtigten Nachtragsforderungen in Betracht.
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Auftragnehmers, der ordnungsgemäße abrechnen muss, ein Aufmass zu erstellen.
Es bietet sich allerdings an, das Aufmass gemeinsam mit dem Auftraggeber zu nehmen, um Streit über das Aufmass bereits von vornherein auszuschließen.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung umstritten, ob ein gemeinsames Aufmass für beide Parteien verbindlich ist.
Davon kann man nur ausgehen, wenn es bewusst von beiden Seiten mit der Intension genommen wird, später keine Streitigkeiten mehr über die Mengen und Massen austragen zu müssen.
Dies sollte man möglichst auch auf dem Aufmass kenntlich machen. Weiter ist wesentlich, dass Auftragnehmer und Auftraggeber oder entsprechend zur Vertretung berechtigte Personen anwesend sind, da eine Bindungswirkung andernfalls nicht eintreten kann.
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