a. Begriff:
Eine Gleitklausel gestattet vor allem dem Auftragnehmer, in Ausnahmefällen aber auch dem Auftraggeber, wesentliche Änderungen der Grundlagen der Preisermittlung zum Anlass für eine Anpassung der Vergütung zu nehmen. Solche Änderungen betreffen meist die Lohnkosten und die Materialkosten, außerdem häufig die Umsatzsteuer. Nicht hierher gehört der Fall, dass der vorgesehene Leistungsinhalt sich ändert. Er ist in Teil B der VOB besonders geregelt.
b. Anforderungen:
Notwendig ist eine Vereinbarung. Sie muss inhaltlich klar und zweifelsfrei sein. Sie hat sich sowohl auf die Voraussetzungen als auch auf die Folgen wesentlicher Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu beziehen.
c. Bagatellklausel:
Sie bestimmt, dass der nach einer Gleitklausel zu ermittelnde Mehr- oder Minderbetrag der Vergütung nicht voll, sondern nur mit dem Anteil berücksichtigt wird, der eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese wird in der Regel durch einen auf die Abrechnungssumme bezogenen Prozentsatz festgelegt.
d. Lohngleitklausel:
Hier wird eine Änderung der Vergütung für den Fall vorgesehen, dass dem Auftragnehmer durch Erhöhung der Löhne Mehrkosten (oder theoretisch auch Minderkosten) entstehen.
e. Maßgeblicher Lohn:
Er ergibt sich aus dem am Sitz des Auftraggebers geltenden Tarifvertrag für die betroffene Berufsgruppe. Diese ist in der Leistungsbeschreibung zu bezeichnen. Besteht ein tarifloser Zustand, so kommt es auf den Lohn an, der in orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen festgelegt ist.
f. Umsatzsteuer-Gleitklausel:
Eine solche Klausel erfasst den Fall, dass die bei Abschluss des Bauvertrags geltende gesetzliche Umsatzsteuer sich verändert, im Normalfall also sich erhöht.
g. Stoffpreisgleitklausel:
Sie berechtigt im Regelfall den Auftragnehmer, ausnahmsweise aber auch den Auftraggeber, bei einer wesentlichen Änderung der Preise für das zu verwendende Material auch eine Änderung der Vergütung zu erwirken.
h. Überhöhter Änderungssatz:
Führt ein Änderungssatz zu einer überproportionalen Kostenumlage, so verstößt die Vereinbarung gegen das Preisklauselgesetz und ist deshalb unwirksam.
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