Nach § 12 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie gerichteten Klagen zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Somit ist grundsätzlich der Gerichtsstand des jeweils Beklagten maßgebend.
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand kommt bei baurechtlichen Streitigkeiten vor allem dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) große Bedeutung zu. Gemäß BGH-Beschluss vom 5.12.1985 (BauR 1986,241) ist bei Bauleistungen der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Bauvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks.
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