Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ vom 13.6.2014 wurden Schutzregelungen zu Gunsten von Verbraucherverträgen eingeführt (siehe § 312a ff BGB). Mit dem ab dem 1. Januar 2018 gültigen „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wurden diese Schutzrechte durch Einführung des so genannten Verbraucherbauvertrags (siehe dort) erheblich erweitert.
Nach beiden Gesetzen hat der Verbraucher als Kunde des Auftragnehmers unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Bauvertrag zu widerrufen (§§ 650l, 355 BGB). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in diesen Fällen den Auftraggeber/Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. Die gesetzlich vorgegebene Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden."