Hierunter versteht man die Garantie des Auftragnehmers, wonach der Auftraggeber von Forderungen freigestellt wird, die über einen vereinbarten Pauschalpreis (siehe dort) hinausgehen. Baukostengarantien kommen in der Baupraxis selten und dort vornehmlich bei der schlüsselfertigen Vergabe von Bauleistungen vor.
Eine Baukostengarantie garantiert in der Regel nur den Preis für die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungen. Kommt es daher nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bauherrn zur Ausführung Änderungen, sind die Änderung bedingte Mehrkosten auch vom Auftraggeber zu tragen. Für Pauschalpreise sieht die VOB/B dies in § 2 Nr. 7 Abs. 2 ausdrücklich vor.