Die Kosten eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Kosten dieses Gutachtens trägt diejenige Partei, die in dem Rechtsstreit unterliegt. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten vom Gericht entsprechend verquotet.
Die Kosten eines außergerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens unterliegen der Parteivereinbarung. Sofern eine Vereinbarung nicht getroffen worden ist, schuldet der Auftraggeber die übliche Vergütung. Ein Anhaltspunkt dafür kann wiederum das JVEG sein. Wenn ein solches Gutachten der Schadensfeststellung dient, sind dessen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und sind vom Schädiger zu ersetzen, sofern die Einholung des Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
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