Rügt der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer Mängel, die auf ein mangelhaftes Bauprodukt zurückzuführen sind, und wurde dieses Bauprodukt bereits in das Bauwerk eingebaut, so stellt sich die Frage, ob der Lieferant des mangelhaften Baustoffs nicht nur zur mangelfreien Nachlieferung sondern auch zum Ersatz der Ausbaukosten des mangelhaften Bauprodukts und der Wiedereinbaukosten des mangelfreien Produkts verpflichtet ist.
Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts unter zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung", dass am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wurde geregelt, dass der zur Nacherfüllung verpflichtete Lieferant dem Käufer auch die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen hat (§ 439 Abs. 3 der Neuregelung).
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