Für allgemeine Geschäftsbedingungen (siehe dort) gilt, dass "überraschende Klausel" nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305 c BGB). Überraschende Klauseln sind dabei solche, mit denen einer Vertragspartner des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv nicht rechnen muss ("Überrumpelungseffekt").
Beispiel: In den vorformulierten technischen Vertragsbedingungen für Trockenbauarbeiten findet sich die Regelung: "Die Abrechnung der Trockenbauarbeiten" erfolgt nach der DIN 18330 (Maurerarbeiten).
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