Hiervon spricht man, wenn eine Person das Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst berechtigt zu sein.
Nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer, der ohne Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbringt, diese auf seine Kosten wieder zu entfernen und auch im Übrigen für die daraus folgenden Schäden zu haften.
Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 und 3 VOB/B gibt es jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen, die insbesondere dann gelten, wenn der Auftraggeber diese Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung notwendig war und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach.
Bei einem BGB-Vertrag gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze (§ 683 BGB).
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