Mit Ablauf des Jahres 2014 verjähren Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2011 fällig geworden sind (§§195,199 BGB). Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden. Gehemmt werden kann die Verjährung z. B. durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), das heißt u. a. durch:
- Klageerhebung
- Zustellung eines Mahnbescheides
- Prozessaufrechnung
- Streitverkündung
- Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
- Selbstständiges Beweisverfahren
- Schiedsrichterliches Verfahren
Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert (vgl. § 209 BGB). Zu einem Neubeginn der Verjährung, nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers), vgl. § 212 BGB. Ein Anerkenntnis besteht z. B. bereits in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden. Dies sollte unbedingt beachtet werden.