Der Auftraggeber ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B verpflichtet, die allgemeine Ordnung auf der Baustelle zu gewährleisten "und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln". Hierzu hat er "die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – zum Beispiel nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen". Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den VOB-Vertrag und den BGB-Vertrag.
Bei Abschluss eines Generalunternehmer-oder Generalübernehmervertrages wird die Koordinierungspflicht ganz oder zum Teil auf den Generalunternehmer oder Generalübernehmer übertragen.
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