Bei dem Mengenrisiko (auch "Mengenermittlungsrisiko") handelt es sich um das Risiko, dass die etwa in einem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengen unrichtig sind. Bei einem Einheitspreisvertrag (siehe dort) werden zu den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses grundsätzlich nur überschlägig ermittelte Mengen genannt. Hat der Auftraggeber beziehungsweise sein Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt, so trägt er bei diesen Vertragstyp grundsätzlich das Mengenrisiko. Die Abrechnung des Einheitspreisvertrags erfolgt dann auf der Basis korrekt ermittelter Mengen, wobei die Mengenermittlung durch das so genannte Aufmaß (siehe dort) erfolgt.
Es ist vertraglich möglich, das Mengenrisiko auf den Auftragnehmer zu übertragen. Dies geschieht in der Regel durch Abschluss eines Pauschalvertrages (siehe dort).
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