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Produkthaftungsgesetz

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Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG vom 15.12.1989) bestimmt eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Produktschäden. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist unabdingbar; sie darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, § 14 ProdHaftG. Neben dem Hersteller des Produktes kann der Quasi-Hersteller, der Importeur und der Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Quasi-Hersteller (als „Ob-Hersteller) ist, wer sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Er wird dem tatsächlichen Hersteller gleichgestellt, weil er durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, dass er der Hersteller sei.

Importeur ist, wer das Produkt zum Zwecke des Vertriebs im Rahmes seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum aus einem anderen Land außerhalb dieses Landes einführt oder verbringt, § 4 Abs. 2 ProdHaftG. Diese Haftung des Importeurs soll dem Geschädigten Rechtsverfolgung erleichtern, weil diese in Drittstaaten regelmäßig unüberwindbare Probleme aufweist.

Wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, gilt sogar der Lieferant als Hersteller, § 4 Abs. 3 ProdHaftG. Dadurch soll der Verbraucher davor beschützt werden, dass er seine Ansprüche nicht durchsetzen kann, weil ihm der Hersteller unbekannt ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Produkt fehlerhaft ist. Produkte sind alle beweglichen Sachen mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Naturprodukten und Jagderzeugnissen die noch nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind, § 2 S. 1 ProdHaftG. Fehlerhaft ist ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann, § 3 Abs. 1 ProdHaftG.

Der Umfang des Schadenersatzanspruches richtet sich danach, ob ein Mensch getötet oder verletzt oder ob eine Sache beschädigt worden ist. Der Umfang der Ersatzpflicht bei Personenschäden richtet sich nach den §§ 7 – 10 ProdHaftG und ist auf einen Höchstbetrag von 85 Mio. € begrenzt. Bei Sachschäden sind nach dem Produkthaftungsgesetz Ansprüche nur gegeben, wenn das Produkt für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Insoweit besteht auch eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € bei Sachschäden, § 11 ProdHaftG.

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