Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer bei der Vertragsdurchführung Bedenken anzumelden gegen
- die vorgesehene Art der Ausführung einschließlich Planung
- die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile und
- die Leistungen anderer Unternehmer,
sofern er solche Bedenken aufgrund des durchschnittlichen Fachwissens seiner Branche haben muss. Der Maßstab für die Anmeldung von Bedenken kann in der Regel dem Abschnitt 3 der jeweils einschlägigen DIN entnommen werden (Beispiel für Fliesenarbeiten: Abschnitt 3 der DIN 18352).
Diese Regelung ist Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der die Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner möglichst vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht zur Anmeldung von Bedenken besteht somit auch bei einem BGB-Vertrag.
Weist der Auftragnehmer auf seine Bedenken korrekt hin, so ist er von seiner Gewährleistungspflicht befreit (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Die Bedenkenanmeldung nach VOB/B verlangt die Einhaltung der Schriftform. Außerdem muss der Auftragnehmer seine Bedenkenanmeldung nachvollziehbar begründen.
Buchempfehlungen
Rechtspraxis für Bauleiter (Rn 153 ff)
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