Dieser Begriff ist nicht eindeutig. Hier kann es sich zum einen um das gemeinsame Aufmaß handeln (siehe dort) und zum anderen um die Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B. Die Zustandsfeststellung von Teilen der Leistung ist auf Verlangen "gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen".
Die Zustandsfeststellung dient der Beweissicherung. Sie wird zum Teil auch als "technische Teilabnahme" bezeichnen. Dieser Begriff sollte vermieden werden, weil die Zustandsfeststellung außer beweisrechlichen Folgen nicht die Wirkungen einer Abnahme entfaltet.
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