Mit „Homogenbereich“ bezeichnet die VOB Teil C mittlerweile seit der VOB Ausgabe 2016 bei allen Tiefbau-ATV der DIN 18300 bis 18321 die im Zuge der Baugrunderkundung und – Beschreibung festgestellten Baugrundverhältnisse, die „homogen“, also gleichartig auf die jeweils zum Einsatz kommenden Baugeräte und die angewandten Bauverfahren reagieren. Dementsprechend lautet die in allen Tiefbaunormen gleichermaßen jeweils im Abschnitt 2 der im Einzelfall maßgeblichen DIN-Norm enthaltene Definition auch wie folgt (vgl. z.B. Abschnitt 2.4 der ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten):
„Der Homogenbereich ist ein begrenzter Bereich, bestehend aus einzelnen oder mehreren Boden- oder Felsschichten, der für das Düsen vergleichbare Eigenschaften hat“.
Die gleiche Definition, nur statt „Düsen“ für „Erdarbeiten“ oder „Bohrarbeiten“ findet sich in Abschnitt 2.3 der ATV DIN 18300 bzw. In Abschnitt 2.2.1 der ATV DIN 18301.
Dazu müssen „Boden und Fels“ „entsprechend ihrem Zustand vor dem Lösen in Homogenbereiche eingeteilt werden“. Damit ist die zwingende Notwendigkeit postuliert, dass eine vorausgehende, nicht aber erst eine nachträgliche Baugrunduntersuchung und Beschreibung der vorgefundenen Baugrundverhältnisse stattfinden muss.
Um die Homogenbereichsfestlegung treffen zu können, hat der Geotechnische Sachverständige eine – von ATV zu ATV unterschiedliche – Vielzahl an Parametern festzustellen und daraus Eigenschaften und Kennwerte zu bestimmen. Diese sind, eventuell mit der ermittelten Bandbreite, für die Homogenbereiche anzugeben. Dazu zählen etwa die ortsübliche Bezeichnung, die Korngrößenverteilung, der Massenanteil an Steinen oder Blöcken, die Kohäsion, der Wassergehalt, die Abrasivität oder einaxiale Druckfestigkeit bei Fels.
Im Einzelnen muss der Geotechnische Sachverständige (Baugrundgutachter) jeweils die Vorgaben erhalten, welche Techniken und Methoden sowie welche Geräte/Maschinen zum Einsatz kommen sollen. Dies bedingt eine Vorplanung durch den Architekten oder das Ingenieurbüro. Vereinfacht an einem Beispiel dargestellt: Bohrungen für die Herstellung von Bohrpfählen für eine überschnittene Bohrpfahlwand können sowohl durch Sand, Ton und Mergel abgeteuft werden. Ist hingegen eine Stahlspundwand vorgesehen, so ist deren Einbringmöglichkeit – je nach Gerät und Bohle – schon beim Mergelhorizont erschöpft. Hier würde mithin für die Bohrarbeiten ein Homogenbereich „Sand mit Mergel“ vorliegen, bei den Spundwandarbeiten jedoch mindestens zwei Homogenbereiche.
Wichtig: Boden und Fels können nie einem Homogenbereich zugerechnet werden, selbst wenn z.B. ein Bohrgerät in der Lage wäre, auch verwitterten Fels zu durchörtern. Deshalb findet sich in der Definition des Homogenbereichs auch das Wort „oder“ (Boden oder Fels) zur Klarstellung dieser Selbstverständlichkeit, die auch in der strikten Trennung der Eigenschaften und Kennwerte ihren Niederschlag findet.
Wichtig auch: Oberboden (Mutterboden) ist nicht mehr in der ATV DIN 18300 (Erdarbeiten) geregelt, sondern für alle Tiefbauarbeiten nur noch in der ATV DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) (siehe dazu ATV DIN 18300, Abschnitt 1.2, Spiegelstrich 1 und ATV DIN 18320, Abschnitt 2.1.4: „Oberboden ist unabhängig von seinem Zustand vor dem Lösen ein eigener Homogenbereich“.
(Weiterführende Literatur: Englert et al., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 5. Aufl. 2016, Werner Verlag, 29. Kapitel, S. 999 ff.)