Hierunter versteht man die Herbeiführung eines Verzugs des Schuldners. Die Inverzugsetzung erfolgt in der Regel durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder durch eine Nachfristsetzung. Allerdings kann im Einzelfall der Verzug auch ohne Mahnung oder Nachfristsetzung eintreten, nämlich dann, wenn der Zeitpunkt für die Vertragserfüllung durch ein nach dem Kalender bestimmbares Datum definiert ist (§ 286 Abs. 2 BGB).
Bei Bauverträgen, die auf der Basis der VOB/B geschlossen werden, ist zu beachten, dass hier häufig für die Inverzugsetzung eine kalendermäßig bestimmbare Fristsetzung erforderlich ist (siehe zum Beispiel §§ 4 Abs. 8,13 Abs. 5,16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B).
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