Mit der Stundenlohnrechnung werden Stundenlohnarbeiten abgerechnet. Nach § 15 Nr. 4 VOB/B sind Stundenlohnrechnungen "alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten" (siehe dort), längst jedoch in Abständen von vier Wochen einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Stundenlohnarbeiten zu laufen. Sofern der Auftragnehmer die Stundenlohnrechnung nicht rechtzeitig einreicht, so verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und sein Vergütungsanspruch wird nicht fällig. Außerdem hat der Auftraggeber nun die Möglichkeit, nach Setzung einer angemessenen Frist, die Abrechnung "selbst auf Kosten des Auftragnehmers" aufstellen zu lassen (§ 15 Nr. 4 VOB/B).
Beim VOB- Vertrag gilt für die Zahlung § 16 VOB/B. Dies bedeutet dass die Stundenlohnrechnung als Abschlagsrechnung binnen 18 Werktagen seit ihrer Einreichung fällig wird. Bei der Stundenlohnrechnung, die als Schlussrechnung eingereicht wird, erhöht sich diese Frist auf bis zu zwei Monaten (§ 16 Nummer 3 Abs. 1 VOB/B). Bei einem BGB-Vertrag wird dagegen die Stundenlohnrechnung – wie jede Rechnung – sofort nach Rechnungsstellung (Abschlagsrechnung) beziehungsweise sofort nach Abnahme (Schlussrechnung) fällig.
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