Von einem "unabwendbaren Umstand" spricht die VOB in § 6 Nr. 2 Abs. VOB/B. Wird danach die Leistung durch einen "unabwendbaren Umstand" behindert oder unterbrochen (siehe Behinderung der Arbeiten Unterbrechung der Ausführung), so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist. Das Ausmaß der Verlängerung bestimmt sich dabei nach § 6 Nr. 4 VOB/B.
Der Begriff "unabwendbarer Umstand" ist ein Oberbegriff, der auch die höhere Gewalt (siehe dort) mit einschließt. Während die "höhere Gewalt" unabwendbare außerbetriebliche Umstände sind, können "unabwendbare Umstände" auch aus dem Betrieb heraus entstehen. (Beispiel: Sabotageakte, fahrlässige Beschädigung von Maschinen durch Werksangehörige).
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