Nach § 644 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Dies gilt sowohl für die Leistungsgefahr (siehe dort) als auch für die Vergütungsgefahr. Nach Letzterer bleibt der Auftragnehmer ohne Vergütung, wenn seine Leistung vor der Abnahme beschädigt oder zerstört wird.
Haben die Vertragsparteien einen VOB-Vertrag geschlossen, so ist die Vergütungsgefahr des Auftragnehmers eingeschränkt. Nach § 7 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 6 Nr. 5 VOB/B für solche Leistungen oder Leistungsteile, die vor der Abnahme "durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unanwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört" werden.
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