Ein wesentlicher Mangel an der Bauleistung berechtigt den Auftraggeber, die Abnahme (siehe dort) zu verweigern. Werden dagegen nur unwesentliche Mängel festgestellt, hat der Auftragnehmer gemäß § 640 Abs. 1 der 2 BGB Anspruch auf Abnahme.
Unter welchen Voraussetzungen ein Mangel als wesentlich oder unwesentlich angesehen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind die beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gegeneinander abzuwägen.
Ein wesentlicher Mangel ist in der Regel dann anzunehmen, wenn er die Gebrauchstauglichkeit des Werks für den Besteller beeinträchtigt ist. Weiterhin gilt eine Leistung auch dann als im wesentlichen mangelhaft, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bereits zu einem Bauschaden gekommen ist (OLG Celle vom 6. Mai 1999 – 14 U 212/07, Revision vom BGH nicht angenommen).
Auch optische Mängel können im Einzelfall einen wesentlichen Mangel darstellen, wenn sie gravierend sind.
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