Es entspricht dem Wesen eines Einheitspreisvertrags (siehe dort) das zu den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses bei Vertragsschluss die für die Vertragsdurchführung notwendigen Mengen – möglichst genau – geschätzt werden. Die vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis angegebene Mengen dienen dem Auftragnehmer als Kalkulationsgrundlage. Die VOB/B sieht in § 2 Nr. 2 vor, dass sich die vereinbarten Einheitspreise (siehe dort) nicht ändern, sofern in den einzelnen Positionen Mengenabweichungen von bis zu 10 % auftreten. Kommt es in einzelnen Positionen zu Mengenabweichungen von mehr als 10 % zu geht man davon aus, dass nun in die Kalkulationsgrundlagen zur fraglichen Position möglicherweise verändert sind, so dass auf Verlangen einer Vertragspartei der Einheitspreis geändert werden kann, sofern hierdurch Mehr-oder Minderkosten ausgelöst werden. In § 2 Nr. 3 Abs. 2 und 3 VOB/B sind die Grundsätze ausgeführt, wie derartige Änderungen preislich zu berücksichtigen sind.
Bei einem BGB-Vertrag (siehe dort) gibt es keine dem § 2 Nr. 2 und 3 VOB/B entsprechende Regelung. Allerdings kommt auch bei diesen Vertragstyp eine Preisänderung zu einzelnen Positionen in Betracht, sofern es zu Mengenänderung kommt, die nach "Treu und Glauben" (§ 242) eine Preisanpassung rechtfertigen.
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