Zu diesem Begriff siehe bei Teilabnahme. Dieser Begriff spielt auch bei der Teilkündigung eine wichtige Rolle:
Will der Auftraggeber einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen ( (§ 8 Abs. 3 VOB/B) (siehe Kündigung), so ist dies nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B auch für eine allerdings in sich abgeschlossene Teilleistung möglich. Bei einer "freien Kündigung" nach § 8 Nr. 1 VOB/B fehlt es an dieser Einschränkung.
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