Mit dem “Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen” von 23. Oktober 2008 (Forderungssicherungsgesetz; (siehe unter dem dortigen Stichwort) wurden in das BGB Regelungen aufgenommen, die den “Verbraucher” bei der Abwicklung von Werkverträgen besonders schützen.
Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen so ist dem Verbraucher “eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten”. Weiterhin sind einzelne Bestimmungen der VOB/B ungültig, sofern dem Verbraucher diese Bedingungen von einem Unternehmer “gestellt” werden. Hierzu zählen insbesondere die nach der VOB/B von fünf auf vier Jahre verkürzte Gewährleistungsfrist und die Abnahmefiktionen des § 12 Nr. 5 VOB/B.
Zum Begriff des “Verbrauchers” siehe hierzu das Stichwort “Verbraucher”.
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