Die VOB Teil C (auch VOB/C oder ATV abgekürzt) stellt den dritten und bauvertragsrechtlich wichtigsten Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen dar, die es bereits seit dem Jahre 1926 – damals als RVO Reichsverdingungsordnung bezeichnet) – als Maßstab für Bauregelungen gibt. Für viele Anwender unbekannt, geht der Teil C dem Teil B vor, soweit davon abweichende Regelungen – etwa für die Abrechnung – bestehen. Dies ergibt sich aus der Rangfolge des § 1 Abs.2 Nr.5 und 6 VOB/B. Ebenso unbeachtet bleibt häufig das in § 8 Abs.5 VOB/A (§ 8 Abs.5 EU VOB/A) festgelegte Verbot einer Änderung der VOB/C-Regelungen: Diese dürfen danach nur „ergänzt“ werden. Eine „Änderung“ ist nicht zulässig. Dies entspricht dem Fairness-Gebot, das die VOB als ausgewogene Regelung der wechselseitigen Rechte von Auftraggebern und Auftragnehmern vorgibt.
Die VOB/C ist damit kein „Buch mit sieben Siegeln“, wie man es mit Blick auf die oft fehlende oder fehlerhafte Anwendung so bezeichnen kann, sondern die „Bibel des Baurechts“, die durch die Schnittstelle zu bautechnischen Vorgaben, die insb. in den Abschnitten 2 und 3 niedergelegt sind, universelle Hilfe bei Streitfragen bietet.
Die VOB/C kennt nur die Unterteilung in ATV DIN 18299 – 18459 und innerhalb jeder Norm nur die Begrifflichkeiten „Abschnitt“ und „Spiegelstrich“ zur exakten Angabe der einzelnen Regelung. Es gibt also weder „Ziffer“ noch „Nummer“ noch „Unter- oder Hauptabschnitt“.
Eine ausführliche Hilfe zum Verständnis der VOB/C gibt der Großkommentar von Englert/Katzenbach/Motzke, VOB Teil C, der bereits in 3. Auflage 2014 in den Verlagen Beuth und C.H. Beck als Gemeinschaftsauflage erschienen ist. S. auch: Appel, Tobias, Der Bauvertrag der öffentlichen Hand: Eine dogmatische und rechtstatsächliche Untersuchung der vertraglichen und technischen Rahmenbedingungen der Bauverträge mit der öffentlichen Hand, Berliner Schriften zum Deutschen und Internationalen Baurecht, hrsgg. von Rainer Schröder (†), Band 6, Werner Verlag 2016
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