Die Verjährung eines Anspruchs (zum Beispiel des Anspruchs auf Nachbesserung oder Zahlung) kann durch gewisse rechtliche Vorgänge unterbrochen werden und danach wieder neu zu laufen beginnen. In § 212 BGB sind hierzu die Vorgänge genannt, die zu einem Neubeginn der Verjährung führen können.
Der wichtigste Fall ist die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner. Beispiel: Der Auftragnehmer bessert aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers die Leistung nach. In dieser Nachbesserung wird in der Regel ein Anerkenntnis gesehen mit der Folge, dass mit Abschluss der Nachbesserung die vereinbarte Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
Weiterhin können gerichtliche oder behördliche Handlungen zu einem Neubeginn der Verjährung führen (vgl. § 212 Abs. 1,Nr. 2 BGB).