In der VOB/B Fassung 2012 wurde gegenüber früheren Fassungen im Wesentlichen nur in die Verzugsregelungen bei verspäteter Zahlung geändert. In dem neuen § 16 Abs. 5 Nr.3 VOB/B wurde – im Gegensatz zu früheren Fassungen und in Anlehnung an das BGB – als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung grundsätzlich eine 30-Tage Frist nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Die Frist verlängert sich nur in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (siehe hierzu § 16 Abs. 3 Nummer 1 VOB/B Fassung 2012). Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe von Gründen nur bis zum Ablauf der jeweiligen vereinbarten Frist geltend machen.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Abschlags-oder Schlussrechnung in Zahlungsverzug gerät, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder Mahnung durch den Auftragnehmer bedarf. Auch diese Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (siehe § 16 Abs.5 Nummer 3 Sätze 3 und 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist nun der Eingang des Zahlungsbetrags und nicht mehr der Zahlungsvorgang.
Der Begriff "Werktage" wurde aufgegeben und durch den Begriff "Tage" ersetzt mit der Folge, dass die einzelnen dort genannten Fristen auch entsprechend verlängert wurden. So beträgt beispielsweise die Abschlagszahlungsfrist in Abs. 1 Nummer 3 VOB/B nicht mehr 18 Werktage, sondern 21 Tage.
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